Aktueller schulischer Corona-Hygieneplan – Bitte beachten!!!

Staatliches Gymnasium „Johann-Gottfried-Seume“ Vacha

 

Anzahl der Schüler: 548

Anzahl der Beschäftigten: 50

Anzahl technisches Personal: 3

verantwortlich für Hygienekonzept: Schulleiter

 

Schulischer Corona – Hygieneplan – gültig ab 27.04.2020, geändert zum 26. 04. 2021

 

 

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Die Regelung tritt unverzüglich in Kraft und wird damit ab Montag, 26. April 2021, direkte Auswirkungen auf den Schul- und Kindergartenbetrieb in vielen Kreisen Thüringens haben.

 

Testpflicht: Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Personal. Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, zum Beispiel an einem Bürgertestzentrum, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, als Testung am Testtag der Einrichtung anerkannt. Diese Regelung gilt sowohl für den Präsenzunterricht als auch für die Notbetreuung. Leistungsnachweise sind unabhängig davon zu erbringen.

 

Schülerinnen und Schüler müssen bei der Beförderung auf dem Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln und in Taxen, anders als im Schulgebäude – unabhängig vom Alter des Schülers – eine FFP2-Maske tragen. Eine OP-Maske ist hierzu nicht ausreichend. Dies gilt nicht für Kinder bis 14 Jahre.

 

Das Gymnasium befindet sich bis einschließlich 14.02.2021 in der Stufe „Rot“. Dies bedeutet die Schulschließung.

Hierfür gelten folgende Regelungen laut der  Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2,  gültig ab dem 15. Dezember 2020, geändert zum 25.01.2021.

§ 10a
Kindertagesbetreuung, Schulen

(1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten:

  1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für

  1. unaufschiebbare Leistungsnachweise von Schülern der Abschlussklassen,
  2. den Unterricht für Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen,
  3. den Unterricht für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, wobei der Lese- und Schriftspracherwerb in der Schuleingangsphase besonders zu berücksichtigen ist, sowie
  4. den notwendigen Betrieb der Internate für

a) Schüler nach den Nummern 1 bis 3 und
b) Schüler, die Bundeskaderathleten (Nachwuchskader 1 und 2, Perspektivkader, Ergänzungskader) oder Sportler sind, die sich aktuell auf nationale oder internationale Wettkämpfe im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 vorbereiten.

(2) Die Erbringung von Leistungsnachweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, finden unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend der Raumkapazitäten zu begrenzen. Der Unterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt, beschränkt sich auf den nach Entscheidung der Schulleitung zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendigen Fachunterricht und weicht von der regulären Stundentafel ab; die Schulleitung berücksichtigt die jeweils vorhandenen personellen Ressourcen.

(3) Das gesamte Personal der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Schüler ab Klassenstufe 7 sind verpflichtet, im Gebäude bei jedem Kontakt mit anderen an Schule Beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 10b. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen. Über Ausnahmen der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.“

§ 10b
Notbetreuung

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Satz 2 landeseinheitlich geregelt. Für Kinder in Einrichtungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 der allgemein bildenden Schulen und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtung im gesamten Zeitraum der Schließung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.

(2) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 besteht

  1. zur Wahrung des Kindeswohls sowie
  2. für Kinder mit besonderem Förderbedarf im Sinne des § 8 ThürKigaG und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

(3) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter

  1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
  3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder

b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen

aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,
bb) Bildung und Erziehung,
cc) Kinder- und Jugendhilfe,
dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
ff)    Informationstechnik und Telekommunikation,
gg) Medien,
hh) Transport und Verkehr,
ii)    Banken und Finanzwesen oder
jj)    Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

gehört.

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.

(4) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach §10a Abs. 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.

(5) In der Notbetreuung von Schülern sollen die Schüler bei der Erledigung der Aufgaben des häuslichen Lernens begleitet und unterstützt werden.

(6) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO kann abgewichen werden.

(7) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.

 

Bei Rückkehr in Stufe „Gelb“ wird das Hygienekonzept angepasst. Bei Stufe „Grün“ gelten nachfolgende Ausführungen.

 

  1. Hygieneplan

Die Schule ist verpflichtet nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen schuli­schen Hygieneplan zu erstellen. In diesem sind die wichtigsten Punkte nach dem Infektions­schutzgesetz geregelt. Er ist Grundlage, um Schülerinnen und Schüler und allen an Schule Be­teiligten ein hygienisches Umfeld zu ermöglichen, die Risiken von Erkrankungen zu minimie­ren und die Gesundheit zu erhalten. Der Hygieneplan setzt die hiesigen Vorgaben um und beachtet die spezifischen Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts (RKI) während der Corona-Pandemie jeweils in aktueller Fassung.

 

Die Meldepflichten im Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung sind hiervon unberührt.

Für den Verdachtsfall einer COVID-19-Erkrankung und die Möglichkeit eines beschränkten Schulbetriebes wird ergänzend ein entsprechend angepasstes Hygiene- und Reinigungs-management entwickelt.

 

Regelbetrieb mit vorbeugendem Infektionsschutz

Grundsätzlich findet Schule im Schuljahr 2020/2021 mit allen Beteiligten ohne Einschränkun­gen innerhalb der Schulgebäude statt. Die Betreuungsansprüche nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG werden erfüllt.

Der Unterricht erfolgt nach Maßgabe der Rahmenstundentafel der ThürSchulO und den Vor­gaben der VVOrgS2021. Schulische und schulsportliche Wettbewerbe sowie Maßnahmen zur Begabungsförderung finden statt.

Beim Unterricht im regulären Klassen- und Kursverband müssen keine Mindestabstände zwi­schen Schülerinnen und Schülern, den unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband zu­geordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal in allen Schulstufen und Schularten eingehalten werden. Im Unterricht und im Freien besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB).

Es gelten dabei durchgängig Maßnahmen des vorbeugenden Infektionsschutzes.

(Auszug aus: Stufenkonzept Kindertagesbetreuung und Schule unter Pandemiebedingungen für das Kita- und Schuljahr 2020/21 ANLAGE 2 Schule)

Erfährt die Schule von einem Infektionsfall, müssen das Gesundheitsamt, das Schulamt und das TMBJS (besonderes Vorkommnis) verständigt werden. Alle notwendigen Informationen zur Kontaktverfolgung werden zur Verfügung gestellt.

 

  1. Information und Hinweise zur Einhaltung der hygienischen Vorgaben

In allen Klassenräumen, im Sanitär- sowie Schuleingangsbereich und im Speiseraum sind geeignete Hinwei­se zur persönlichen Hygiene platziert.

 

  1. Betretungsverbot

Es bestehen präventive Betretungsverbote für Personen (Personal, Kinder, Jugendliche sowie Personensorgeberechtigte), die innerhalb der vorangegangenen 14 Tage aus Risikogebieten zurückgekommen sind. Diese können zum Negativnachweis einer Infektion einen Test zur Aufhebung des Betretungsverbotes vorlegen.

Personen, Kinder und Jugendliche, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind oder entspre­chende akute Symptome zeigen, sowie Kontaktpersonen, dürfen die Schule nicht betreten.

Bei Auftreten akuter Corona-Symptome während des Schulbesuchs werden die betreffenden Schülerinnen und Schüler isoliert (Saniraum oder Raum U2) und die Sorgeberechtigten informiert. Diesen wird empfoh­len, telefonisch mit dem Kinder- oder Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 (deutschlandweit) Kontakt aufzunehmen. Gleiches gilt für Personal.

Der Zutritt wird bei Vorlegen eines Negativbescheides gestattet.

 

  1. Risikogruppen für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

Einige Menschen wären bei einer Infektion mit dem Corona-Virus einem erhöhten Gesund­heitsrisiko ausgesetzt. Zu diesen vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) beschriebenen Risikogruppen zählen:

a) ältere Personen ab 60 Jahre,
b) ältere Raucher (ab 50 Jahre),
c) Personen mit Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, chronischen Erkrankungen der Lunge, chronischen Lebererkrankungen,
Diabetes mellitus, Krebserkrankungen und Patienten mit geschwächtem Immunsystem sowie
d) Schwangere.

Alle Schülerinnen und Schüler – auch mit Risikomerkmalen – sind verpflichtet, die Schule zu besuchen. Liegen schwerwiegende Einzelfälle vor, erfolgt eine Klärung mit der Schulleitung. Alle Lehrkräfte – auch mit Risikomerkmalen – erfüllen ihre Unterrichtsverpflichtung durch Präsenzunterricht. (Auszug aus: Stufenkonzept Kindertagesbetreuung und Schule unter Pan­demiebedingungen für das Kita- und Schuljahr 2020/21 ANLAGE 2 Schule)

 

  1. Persönliche Hygiene

Das neuartige Corona-Virus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungs­weg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine indirekte Übertragung möglich.

Wichtigste Maßnahmen der persönlichen Hygiene sind daher:

  1. Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust Ge­schmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause bleiben.
  2. Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
  3. Mindestens 1,50 m Abstand halten.
  4. Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
  5. Gründliche Händehygiene durch Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden nach beispielsweise dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffent­lichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc.; vor und nach dem Essen; nach dem Toilettengang …
  6. Öffentlich zugängliche Gegenstände, wie Türklinken, möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
  7. Husten- und Niesetikette sind wichtigste Präventionsmaßnahmen. Dies bedeutet Hus­ten und Niesen in die Armbeuge. Beim Husten oder Niesen Abstand zu anderen Perso­nen halten; am besten wegdrehen.

 

  1. Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Zum Fremdschutz in der Gemeinschaft ist das Tragen einer textilen Barriere in Form eines me­dizinischen Mundschutzes oder einer MNB (textile Behelfsmasken, sog. „community masks“) erforderlich. Dabei kommt es entscheidend auf die Beschaffenheit (mehrlagig, enganliegend) sowie die korrekte Benutzung der MNB an. Diese kann bei richtiger Handhabung die Infekti­onsgefahr insbesondere dann verringern, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Durch diesen Fremdschutz kann das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, verringert werden.

Bei einer MNB muss es sich nicht um professionelle oder hochwertigere Masken handeln, sondern auch selbstgenähte MNB sind ausreichend. Auch Schals und Halstücher können die­ser Pflicht als übergangsweise Notlösung entsprechen. Bei einem medizinischen Mundschutz ist zu beachten, dass dieser bei Durchfeuchtung erneuert werden muss.

Eine MNB ist in den Pausen und beim Schülertransport zu tragen. Im Unterricht ist das Tragen einer MNB nicht erforderlich.

Folgende Hinweise zum Umgang mit einer Mund-Nasen-Bedeckung sind zu beachten:

  • Auch mit MNB sollte der empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Die MNB muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rän­dern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren. Beim Anziehen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Mund-Nasen-Bedeckung ge­nügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Eine durchfeuchtete Mund-Nasen-Bedeckung sollte abgenommen und ggf. ausge­tauscht werden. Die Außenseite, aber auch die Innenseite einer benutzten Mund-Na­sen-Bedeckung kann potentiell erregerhaltig sein. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollten diese Flächen möglichst nicht berührt werden.
  • Die Mund-Nasen-Bedeckung sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. ver­schlossen aufbewahrt, anschließend bei mindestens 60 Grad gewaschen und vollstän­dig getrocknet werden (täglich).
  • Eine benutze Aufbewahrung (Beutel) sollte nur über eine möglichst kurze Zeit erfol­gen, um weitere Gefahren, z.B. Schimmelbildung zu vermeiden. Alle Herstellerhinwei­se sollten unbedingt beachtet werden (sofern vorhanden).

 

  1. Aufenthalt und Verhalten in den Schulräumen
  • Der Mindestabstand von 1.50 m ist, wenn möglich, einzuhalten.
  • Mindestabstand halten gilt auch in den Fluren und auf dem Schulhof.
  • Der Aufenthaltsraum ist gesperrt.
  • Auf Partner- und Gruppenarbeiten sollte möglichst verzichtet werden.
  • Die Arbeit mit den Tabletts und den Computer-Schülerarbeitsplätzen ist unter Beach­tung der Hygieneregeln möglich. Nach Benutzung ist eine Desinfektion der Benutzer­oberflächen notwendig.
  • Die Whiteboards sind nur im Beisein des Lehrers und nach vorheriger Desinfektion der Bedienelemente zu benutzen. (Desinfektionsmittel werden für die entsprechenden Räume bereitgestellt.)
  • Das regelmäßige und richtige Lüften ist besonders wichtig. Mehrmals täglich, mindes­tens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten durchzuführen. Eine Kipplüftung ist nicht ausreichend, da ein schneller und kompletter Luftaustausch nicht erfolgt.
  • Das Lüften der Flure wird durch das technische Personal während der Unterrichtszei­ten gewährleistet.
  • Das Lüften im Sanitärbereich erfolgt durch das dauerhafte Ankippen der oberen Fenster.

Die DIN 774008 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Durch das RKI wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie als nicht erforderlich eingeschätzt.

In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund, diese ist angemessen und ausreichend. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zuge­schrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.

Folgende Zonen werden besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen der Schu­le täglich gereinigt:

  • Türklinken und Griffe (z.B. Schubladen und Fenster) sowie der Umgriff der Türen,
  • Treppen- und Handläufe,
  • Lichtschalter,
  • Tische, Telefone, Kopierer und
  • alle weiteren Griffbereiche, wie z.B. Computermäuse und Tastaturen

Die Umsetzung der Raumhygiene wird in entsprechenden Listen an den Eingangstüren aller Räume dokumentiert.

 

  1. Hygiene im Sanitärbereich

In allen Sanitärbereichen werden ausreichend Flüssigseifenspender und Einmal-Handtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmal-Handtücher und Toilettenpapier werden vorgehalten.
Da nicht ausreichend Waschplätze im Schulgebäude zur Verfügung stehen, wird besonderer Wert auf die Handdesinfektion gelegt.

Am Eingang der Sanitärbereiche wird durch einen gut sichtbaren Aushang darauf hingewie­sen, dass sich dort stets nur eine bestimmte Anzahl Personen aufhalten darf. Dafür wird ein gesondertes Einlasssystem genutzt. Vor dem Sanitärbereich ist der Mindestabstand ebenfalls einzuhalten. Bodenmarkierungen sind hierfür angebracht.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden werden täglich gereinigt.
Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut, Erbrochenem etc. ist nach Entfernung der Kontami­nation mit einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.
Die Umsetzung der Hygiene im Sanitärbereich wird im Eingangsbereich entsprechend doku­mentiert.
Verhaltensregeln für das Händewaschen sind im Sanitärbereich einsehbar. Das Tragen der MNB ist auch in diesem Bereich verpflichtend.

 

  1. Pausen

Alle Schülerinnen und Schüler begeben sich in den großen Pausen auf die für ihre Klassenstu­fe vorgesehenen Pausenhöfe. Es muss gewährleistet sein, dass Abstand gehalten wird. Als Pausenhöfe werden die Höfe I und II sowie der Bereich der Laufbahn und der Tartanplatz ge­nutzt. Nach den Pausen begeben sich die Klassen geordnet in die Unterrichtsräume.
Bei Regenwetter bleiben die Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsraum. Die Aufsicht übernimmt der Fachlehrer der beendeten Unterrichtstunde. Der Wechsel der Unterrichts-räume erfolgt am Ende der Pause.
Der Aufsichtspflicht ist unbedingt nachzukommen.
Die Pausengestaltung des Lehrpersonals wird entsprechend dem Hygieneplan umgesetzt, dabei muss auf den Mindestabstand, das regelmäßige Lüften und bei Bedarf das Tragen der MNB geachtet werden.

Der Getränkeautomat der Firma HESS kann nicht genutzt werden.

Seit 08.06.2020 wird die Schulspeisung in Vacha wieder angeboten. Neben dem Hygieneplan (insbesondere Abstandsregeln) gelten weitere Bestimmungen. Diese sind im Schulspeisungs­raum ausgehängt und beinhalten folgende Schwerpunkte: Tragen des Mund-Nase-Schutzes bis zur und nach der Esseneinnahme am Tisch (Tische werden klassenstufenweise zugeordnet.), Händewaschen nach Betreten des Raumes, Empfang des Essens, Einnahme des Essens am Einzeltisch, Entsorgung evtl. Essenreste und des Essenbehälters in bereitgestellte Behältnisse, Abwischen des Tisches, Händewaschen und Verlassen des Raumes. Die genannten Regeln können jederzeit ergänzt werden.
Der Speiseraum wird regelmäßig gelüftet (alle Fenster gekippt, eine Türe geöffnet) und täglich gereinigt. Für die Ausstattung des Ausgabepersonals mit Hygienematerial ist der Essenanbieter verantwortlich.

 

  1. Sportunterricht

Es findet regulärer Sportunterricht statt. Wenn möglich soll dieser im Freien stattfinden.
Für das Umkleiden werden alle zur Verfügung stehenden Räume genutzt. Auf die Nutzung der Duschen ist zu verzichten. Für die Nutzung der Sanitäranlagen gilt Punkt 8.

 

  1. Musikunterricht

Im Musikunterricht muss beim Singen (Einzelgesang, Duett, Chor) sowie beim Einsatz von In­strumenten mit Aerosol-Emissionen ein Sicherheitsabstand von 1,5 m eingehalten werden.

 

  1. Wegeführung (Flure, Treppenhäuser, Schulgelände, …)

Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Flure in und aus der Schule, zu den Klassenzimmern und auf die Schulhöfe zur Pause sowie nach Schulschluss gelangen. Bei Verlassen der Klassenräume ist eine MNB zu nutzen und der Min­destabstand einzuhalten. Die angezeigten Wegrichtungen (Bodenmarkierungen) sind einzu­halten.
Vor Beginn der ersten Unterrichtsstunde werden die Klassen 5 bis 9 vom beauftragten Lehrpersonal auf dem Schulhof abgeholt. Eine Handdesinfektion ist vor Betreten des Schulhauses durch diese durchzuführen. Die Schüler der Sekundarstufe II (Kl. 10 -12) führen die Handdesinfektion beim Betreten des Schulhauses (Stehspender) selbstständig durch.
Für den Schulweg und die Bushaltestellen gilt: Der Mindestabstand von 1,50 m ist einzu­halten. Im öffentlichen Nahverkehr(Schulbus) ist der MNB zu tragen.

 

  1. Konferenzen und Versammlungen

Beratungen und Konferenzen können stattfinden insbesondere, wenn sie mit rein schuli­schem Personal stattfinden. Nach Möglichkeit können größere Räume gewählt werden.
Klassen- und Kurselternversammlungen sowie Beratungen der schulischen Mitbestimmungs­gremien dürfen abgehalten werden. Nach Möglichkeit kann im Sinne des vorbeugenden In­fektionsschutzes ein entsprechend größerer Raum gewählt und eine angepasste zeitliche Ab­folge gewählt werden.

 

  1. Erste Hilfe

Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Diese Regel gilt unabhän­gig von der aktuellen Corona-Pandemie. Momentan sollten Ersthelfende aufgrund des Coro­na-Virus aber besonders auf Maßnahmen des Eigenschutzes achten, zum Beispiel falls verfüg­bar MNB und Schutzbrille tragen. Dazu gehört außerdem Abstand zu halten, wenn es möglich ist. Wenn im Zuge einer Erste Hilfe Maßnahme eine Herz-Lungen-Wiederbelebung erforder­lich ist, steht in erster Linie die Herzdruckmassage und – falls vorhanden – die Anwendung ei­nes automatisierten externen Defibrillators (AED) im Vordergrund. Im Gymnasium ist kein automatisierter externer Defibrillator (AED) vorhanden.

 

  1. Kontaktmanagement

Um im Falle einer Infektion die Kontaktnachverfolgung durch das örtliche Gesundheitsamt zu ermöglichen, muss für alle in der Schule jeweils Anwesenden dokumentiert werden: „Wer hatte wann mit wem engeren, längeren Kontakt?“
Hierzu zählt v.a.:

  • konsequente Dokumentation der Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern (z.B. in den Klassen- und Kursbüchern)
  • Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetzten Personals (Dienst- und Vertretungspläne)
  • tägliche Dokumentation der Anwesenheit (mindestens 15 Minuten) weiterer Personen über Namens- und Tele­fonlisten im Sekretariat (z. B. Handwerker, Vertreterinnen und Vertreter der Schulauf­sicht, Fachleiterinnen und Fachleiter, außerschulische Partner, Erziehungsberechtigte).

Bei einem nachgewiesenen Infektionsfall müssen alle Kontaktpersonen der Schule befristet fernbleiben. Daher erhöht sich mit einer vollständigen Freigabe der Kontakte das Risiko, bei einem einzelnen Infektionsfall die gesamte Schule schließen zu müssen. Soweit sich der Un­terrichtsbetrieb auf diese Weise sinnvoll organisieren lässt, sollten unnötige Kontakte daher vermieden werden.

 

  1. Sonstiges

Schülerinnen und Schüler dürfen sich nur während der Unterrichtszeiten auf dem Schulgelän­de aufhalten. Sollten Freistunden entstehen, sind die o.g. Hygienevorschriften ebenfalls ein­zuhalten. Freie Räume werden zugewiesen und sind im Raum 25 zu erfragen bzw. wird der Aufenthalt im Freien unter Berücksichtigung der Vorschriften angeraten.
Es darf nur eine Person nach Aufforderung das Sekretariat und Raum 25 betreten.

 

  1. Belehrung

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften werden Maßnahmen entsprechend der Hausordnung getroffen.

 

  1. Inkrafttreten

Der geänderte Corona-Hygieneplan tritt ab dem 27.01.2021 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.