Aktueller Hygieneplan
Außer Kraft treten der Corona-Schutzmaßnahmen
Mit Ablauf des 7. April 2023 sind die nach dem Infektionsschutzgesetz bundeseinheitlich geltenden Corona-Schutzmaßnahmen außer Kraft getreten. Ebenfalls außer Kraft getreten ist die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO). Eine Masken-, Test- sowie Absonderungspflicht gibt es nicht mehr. In der Schule findet grundsätzlich Präsenz-Unterricht statt. Von besonderer Bedeutung ist nach wie vor die Einhaltung von allgemeinen Hygienemaßnahmen wie gründliches Händewaschen und regelmäßiges Stoß- bzw. Querlüften. So kann dazu beigetragen werden, dass die gesundheitlichen Risiken durch Infektionskrankheiten gering gehalten werden. Schüler*innen und Personal können zum Eigenschutz und Fremdschutz freiwillig eine Maske tragen. Im Umgang mit Krankheitssymptomen gilt nach wie vor grundsätzlich: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben. Das eigenverantwortliche und umsichtige Handeln des Personals und der Schüler*innen ist somit im Rahmen des Infektionsschutzes für einen verantwortungsvollen Umgang miteinander besonders wichtig.
Aktuelle Rechtslage
Gemäß § 36 i.V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist jede Schule zur Erstellung von Hygieneplänen verpflichtet. Nach § 34 i.V. m. § 33 IfSG darf das pädagogische Personal im Falle der in § 34 IfSG genannten Erkrankungen oder Erkrankungsverdachte nicht an Schulen tätig werden. Ebenso dürfen Schüler*innen die Schule in diesen Fällen nicht betreten.
Die jeweils aktuell geltenden Rechtsvorschriften sind zu beachten und umzusetzen. Die Schulleiter*innen haben sich über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Die Schulleiterin ist für den Hygieneplan und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen verantwortlich.
Hygiene und Infektionsschutz als Elemente eines verantwortungsvollen Schulbetriebs
Die unumgänglichen und zentralen Infektionsschutzmaßnahmen sind Hygienemaßnahmen.
Zentrale Voraussetzung für alle an Schule Beteiligten ist die Beachtung von Vorgaben des Infektionsschutzes. Der Schulbetrieb muss so organisiert werden, dass alle Beteiligten am Infektionsschutz teilnehmen können. Die Schulleiterin und das pädagogisches Personal gehen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass Schüler*innen die Hygienehinweise beachten und umsetzen. Gerade jüngeren Schüler*innen kann es schwerfallen, aus eigener Verantwortung infektionsschützende Maßnahmen immer und überall einzuhalten. Daher werden weiterhin klare altersentsprechende Vorgaben und Hinweise benötigt.
Schulischer Hygieneplan und Verantwortlichkeit
Diese Handreichung bezieht sich auf die zu erstellende Fortschreibung des schulischen Hygieneplans, der von jeder Schule individuell und unter Berücksichtigung der einrichtungsspezifischen Situation zu erarbeiten ist. Der von der Schule nach § 36 i. V. m. § 33 IfSG erstellte Hygieneplan hat die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Der Hygieneplan hat die für den Schulbetrieb geltenden Hygienevorgaben zu enthalten. Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigen verständlich, zugänglich und einsehbar sein. Die Belehrung der Beschäftigten ist schriftlich zu dokumentieren. Verantwortlich hierfür ist die Schulleiterin. Ihre Aufgaben sind:
- die Erstellung und Aktualisierung des schulischen Hygieneplans,
- die Anleitung der Beschäftigten mit Durchführung von Hygienebelehrungen,
- die altersentsprechende Anleitung der Schüler*innen mit Durchführung von Hygienebelehrungen und Information der Eltern,
- die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und die Überwachung, dass die im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen von allen, d. h. auch von einrichtungsfremden Personen (z. B. Eltern) eingehalten werden,
- die Belehrung des pädagogischen und sonstigen schulischen Personals über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 IfSG sowie die Protokollierung dieser Belehrung,
- der Kontakt zum Gesundheitsamt und den Eltern, insbesondere die Information der Eltern in Umsetzung der Informationspflicht nach § 34 IfSG,
- Entgegennahme und Überprüfung der Masern-Immunitätsnachweise von Schüler*innen und dem pädagogischen und sonstigen schulischen Personal gemäß § 20 IfSG.
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
Die Schulleiterin informiert den Schulträger über den schuleigenen Hygieneplan und stimmt die daraus resultierenden Bedarfe des schulischen Sachaufwandes (z.B. Seife und Einmalhandtücher, Reinigungsintervalle, räumliche bzw. technische Ausstattung, Geräte zur Messung der Raumluft, etc.) mit dem Schulträger ab. Die Schulleiterin hat die Festlegungen und Anordnungen der örtlich zuständigen Gesundheitsämter zu beachten und umzusetzen.
Mitwirkung der Schüler*innen und der Eltern
Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Schüler*innen im Freistaat Thüringen erfordert
Insbesondere zu Zeiten eines erhöhten Infektionsgeschehens von COVID-19 ein besonders enges und vertrauensvolles Zusammenwirken von Familien und Schulen. Die Prinzipien einer guten pädagogischen Praxis müssen beibehalten werden. Hierbei ist es mehr denn je wichtig, die Mitwirkungsrechte von Schüler*innen sowie Eltern zu beachten. Mit Blick auf die bewährte gute schulische Praxis wird dringend empfohlen, die Zusammenarbeit mit diesen schulischen Partner*innen weiterzuführen, um den schulischen Alltag gemeinsam mit allen an der Schule Beteiligten zu gestalten. Um sicherzustellen, dass die Eltern die im Hygieneplan der Schule festgelegten Maßnahmen zur Kenntnis nehmen und ihrerseits ebenfalls auf eine Umsetzung durch die Schüler*innen hinwirken, muss die Schulleiterin ihnen diese schulischen Informationen in geeigneter Weise zur Kenntnis geben (z.B. schulischer Aushang, Information über Elternvertretung, Internetpräsentation der Schule).
Persönliche Hygiene
Es gelten folgende Empfehlungen für die persönliche Hygiene: gründliche Händehygiene, Husten- und Niesetikette. Händedesinfektion ist nur in besonderen Fällen erforderlich, z.B. bei Kontakt mit Blut, Urin, Erbrochenem.
Raumhygiene
Die Maßnahmen beziehen sich auf alle schulischen Räume des Schulbetriebs. Die Schulleiterin ergreift organisatorische Maßnahmen, die eine bestmögliche Umsetzung von Hygieneregeln ermöglichen. Auf eine regelmäßige Reinigung entsprechend den geltenden DIN-Normen ist zu achten und diese in geeigneter Art und Weise zu dokumentieren.
Hygiene im Sanitärbereich
Die Schulleiterin hat dafür zu sorgen, dass in allen Sanitärbereichen ständig ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher in einem Umfang bereitgestellt sind, der es ermöglicht, eine regelmäßige Händehygiene durchzuführen. Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher sind regelmäßig aufzufüllen.
Lüften
Innenräume sollten mit einem möglichst hohen Luftaustausch und Frischluftanteil durch regelmäßiges Stoß- bzw. Querlüften versorgt werden. Beim Lüften ist die Aufsichtspflicht zu beachten. Zugleich hat die Schulleiterin sicherzustellen, dass aus Gründen des Arbeitsschutzes insbesondere im Herbst und Winter Mindesttemperaturen zwischen 19 und 20 Grad Celsius in den Innenräumen eingehalten werden. Es wird empfohlen, die CO2-Messgeräte zu verwenden. Dadurch wird das Lüftungsverhalten positiv beeinflusst. Grundsätzlich ist eine durch das CO2-Messgerät angezeigte CO2-Konzentration bis zu 1.000 ml/m3 bzw. ppm akzeptabel. Kann die CO2-Konzentration im Mittelwert bei 1.000 ppm oder kleiner gehalten werden, gilt der Raum als ausreichend belüftet. In Zeiten eines hohen Infektionsgeschehens wird empfohlen, deutlich häufiger und intensiver zu lüften und die CO2-Konzentration von 1.000 ppm zu unterschreiten. Die Schulleiterin sollte sicherstellen, dass das pädagogische und sonstige schulische Personal mit dem Umgang und der Handhabung der CO2-Messgeräte vertraut ist. Die CO2-Messgeräte sollten im Atemhöhenbereich im Klassenraum aufgestellt werden (weit entfernt von den Fenstern bzw. der Frischluftzufuhr) und mit einer Konzentrationsmesswertanzeige (in ppm) ausgestattet sein.
Schulspeisung, Pausen-/Kioskverkauf, Automatenangebot
Die Schülerspeisung liegt in der Verantwortung des Schulträgers. Der Schulträger kann ein eigenes Hygieneschutzkonzept für die Schülerspeisung erstellen oder ggf. den Anbieter verpflichten. Ein Pausen-/Kioskverkauf sowie ein Automatenangebot richtet sich nach dem Hygieneschutzkonzept des jeweiligen Anbieters. Dieses ist mit der Schulleiterin abzustimmen.
Schwangeres Personal
Für schwangeres Personal ist eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleiterin vorzunehmen. Aktuelle Informationen sind auf den Seiten der Staatlichen Schulämter sowie auf der Seite des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) zum Mutterschutz zu finden. Handlungsleitend ist aktuell das Merkblatt „Schutzmaßnahmen für schwangere Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis – Informationen zum Schutz werdender Mütter im Zusammenhang mit Infektionsgefährdungen bei der Arbeit durch COVID-19, Grippe und andere Infekte“ des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (Stand 14.03.2023). Für schwangere Schüler*innen gelten die Vorgaben für schwangeres Personal entsprechend.
Vacha, 12.06.23 Anna Drobinski (Gesundheitsbeauftragte JGS-Gymnasium)