Vorsitzender
Herr Martin Müller
Im Förderverein kann jeder Mitglied werden, der das Gymnasium unterstützen und somit die Chancen der Kinder im schulischen Alltag verbessern möchte.
Werden Sie Mitglied im Förderverein
Der Förderverein des Seume-Gymnasiums ist eine Interessengemeinschaft von Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern, Freunden und anderen Förderern, wie Unternehmen und sonstigen engagierten Bürgern, die ergänzend zu den staatlichen Mitteln die Anliegen des Gymnasiums, ihrer Schülerinnen und Schüler unterstützen.
Der Förderverein unterstützt nicht nur finanziell, sondern spielt auch eine wichtige Rolle bei der „Öffnung der Schule“ zu ihrem gesellschaftlichen Umfeld. So etwa:
Die gegenwärtig ca. 156 Fördermitglieder mit ihren finanziellen Aufwendungen sowie Spenden und Unterstützung von Unternehmen und Gemeinden haben auch zur Steigerung der Attraktivität unserer Schule beigetragen.
1.Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Gymnasiums Vacha e.V.“. Er hat seinen Sitz in Vacha (Rhön) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Salzungen unter der Vereinsregisternummer VR 300 421 eingetragen.
2. Wesen und Aufgaben
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist:
– die Förderung der Bildung und Erziehung.
2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung:
– der Schule bei der Beschaffung von Unterrichtsmitteln (z.B. Bücher, technisches Gerät, Sportgeräte etc.) zur Durchführung und Verbesserung des Unterrichtes,
– der verschiedenen Aktivitäten aus den einzelnen Fächern (z.B. Theatergruppen, Forschungsteams, Sportgruppen, Chor und Orchester), sowie der angebotenen Arbeitsgemeinschaften und Förderkurse,
– von Bildungsveranstaltungen für Schüler, Eltern und Lehrer,
– der Schulzeitung,
– von Schüleraustauschen mit anderen Schulen und Ländern,
– Unterstützung der Interessen des Gymnasiums Vacha in der Öffentlichkeit,
– Finanzielle Förderung sozial schwacher Schüler bei Austauschprogrammen, Studien- und Klassenfahrten etc.,
– Absicherung der finanziellen Durchführbarkeit von jeglichen Schulfahrten.
3. Verwendung der Mittel
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft, der Schulleitung und der Schülervertretung (SV).
3.5. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
4.2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird ein Antrag vom Vorstand abgelehnt, so kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme endgültig entscheiden.
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
4.4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird wirksam mit dem Ende des Geschäftsjahres.
4.5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.6. Das auszuschließende Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes – innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses – beim Vorstand einen schriftlich begründeten Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen. Der Ausschluss bleibt wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
4.7. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen ohne weiteres, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz Zahlungsaufforderung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
5. Finanzierung
5.1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden.
5.2. Für erhaltene Spenden ist der Verein zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck berechtigt, wenn eine aktuell gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt und die Voraussetzungen des §10 b des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung hierfür vorliegen.
5.3. Die Verwaltung der finanziellen Mittel wird dem Kassenwart übertragen.
6. Organe
Die Organe des Vereins sind:
7. Mitgliederversammlung
7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich bekannt zu geben.
7.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
7.3. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, zumindest einmal jährlich und zwar in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt. In diesem Falle muss die Einberufung innerhalb von drei Wochen erfolgen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7.4. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und Änderungen der Zweckbestimmung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die gefassten Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden.
7.5. Ein Mitglied des Vereins kann sich in der Mitgliederversammlung und bei Abstimmungen durch seinen Ehegatten vertreten lassen.
7.6. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Erfolgt von einem Mitglied Antrag auf geheime Stimmabgabe, muss schriftlich mit Stimmzettel abgestimmt werden.
7.7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
7.8. Den Vorstand in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende, das Protokoll der Schriftführer.
7.9. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und in die Niederschrift (wörtlich) aufzunehmen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen. Sie ist in der nächsten (ordentlichen) Mitgliederversammlung zwecks Billigung durch die Mitglieder vorzulesen. Die Entscheidung über die Billigung ist im Protokoll der betreffenden Sitzung festzuhalten und im alten Protokoll zu vermerken.
7.10. Die folgenden Aufgaben stehen der Mitgliederversammlung allein zu:
8. Vorstand
8.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Personen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre.
8.2. Diese 4 Personen sind:
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, gibt in Fällen der Stimmengleichheit in den Vereinsorgangen den Ausschlag.
8.2.1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, er muss ihn einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einberufung soll schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
8.2.2. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Beiträge und Spenden entsprechend der Willenserklärung der Mitgliederversammlung. Er bewilligt Ausgaben und Maßnahmen und überwacht die Durchführung der Beschlüsse.
8.2.3. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter den Beschluss ausnahmsweise durch Umlaufbeschluss einholen. Dabei genügt die Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
8.3. Aufgaben des Vorstandes
8.3.1. Vorsitzender
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den Vorsitzenden allein, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit, vertreten.
8.3.2. Schrift- und Protokollführer
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung/Vorstandssitzung eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist in der nächsten Versammlung zwecks Billigung durch die Mitglieder vorzulesen. Die Entscheidung über Annahme der Niederschrift
8.3.3. Kassierer
Der Kassierer ist zur ordnungsgemäßen Buchführung im Sinne der Vereins- und Steuergesetzgebung verpflichtet. Mit Zustimmung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (einfache Mehrheit) kann ihm die alleinige Zeichnungsbefugnis für die laufenden Konten des Vereins und gegebenenfalls auch angelegter Sparbücher übertragen werden. Für eine jederzeitige Einschränkung (Widerruf) genügt ebenfalls die einfache Mehrheit des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes.
8.3.4. Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte – die „Entlastung“ des Kassierers zu beantragen. Von den von der Mitglieder-versammlung gewählten Kassenprüfern scheidet jährlich ein Prüfer aus.
Es findet eine Neuwahl statt, so dass jeder Kassenprüfer nur zwei Jahre im Amt bleibt. Eine Wiederwahl unmittelbar nach Ablauf einer zweijährigen Amtszeit als Kassenprüfer ist unzulässig.
9. Auflösung
9.1. Die Auflösung des Vereins oder eine wesentliche Änderung des Vereinszweckes kann nur von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
9.2. Zu dieser Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder schriftlich unter ausdrücklicher Benennung dieses Tagesordnungspunktes eingeladen werden. Es müssen mindestens 1/5 (20%) aller Mitglieder erschienen sein. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, kann eine zweite Mitgliederversammlung unter denselben Voraussetzungen
einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, sofern bei der zweiten Einberufung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Die entsprechenden Beschlüssen dürfen erst nach Anhörung der zuständigen Finanz-/und Steuerbehörde ausgeführt werden.
9.3. Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, sowie der Jugendhilfe.
Diese Satzung trat mit Beschluss vom 02.07.1994 in Kraft und wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.06.2015 an die aktuellen gesetzlichen Regelungen angepasst und beschlossen.
Vacha (Rhön), den 10.06.2015