SV-Satzung
des Johann-Gottfried Seume Gymnasiums Vacha
Präambel
Die Schülervertretung des Johann-Gottfried-Seume-Gymnasiums wirkt am schulischen Leben mit. Sie ist eine Chance für alle Schüler an der Schule mehr mitzubestimmen und die Vorschläge und Lösungen der Schülerschaft umzusetzen. Den Schülern steht Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrecht zu.
Wir schaffen eine demokratische Schulkultur, in der Schüler insbesondere das Schülerparlament mitbestimmt. Wir pflegen gemeinsam Aufgeschlossenheit und Toleranz und praktizieren eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Schülern und Eltern.
Das Parlament steht in der Pflicht die Schüler der Außenstelle in Geisa weitgehend einzubeziehen und zu repräsentieren. In Geisa gibt es eigene Gremien des Parlaments. Alle Schüler der beiden Standorte können im Schülerparlament mitwirken.
Gender-Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit haben wir auf das Gendern verzichtet.
Personenbezogene Hauptwörter stehen in der maskulinen Form, dabei möchten wir ausdrücklich niemanden diskriminieren. Jede und jeder fühle sich bitte mitgenannt.
I Grundlagen dieser Satzung
Art. 1 Rechte der Schüler
(1) Jeder Schüler hat, laut §3 Abs. 1 ThürSchulO, ein Recht auf eine seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende schulische Bildung und Förderung. Er hat das Recht, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Der Schüler hat das Recht, laut §3 Abs. 2 ThürSchulO, entsprechend seinem Alter und seiner Funktion innerhalb seiner Schule
Art. 2 Rechte der Schülervertretung
Zu den Rechten der Schülervertretung gehört es, laut §9 Abs. 1 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO)
II Ämter und deren Wahlen
Art. 3 Wahlen*
Die Wahlen sind gleich, geheim, direkt, frei und allgemein. Jeder hat die Befugnis sich zur Wahl zu stellen und andere vorzuschlagen. Es gilt ein einfaches Mehrheitswahlrecht, d.h. die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Die Wahl muss vom Gewählten anerkannt werden.
Art. 4 Abgeordnete des Parlaments
(1) Es werden innerhalb des Klassenverbands drei Abgeordnete gewählt, diese sind der Klassensprecher, sein Stellvertreter und der Parlamentarier.
(2) Die Abgeordneten werden für ein Jahr gewählt. Mehrere Amtszeiten sind möglich. Bei Rücktritt eines Abgeordneten finden innerhalb einer Woche im Klassenverband Neuwahlen statt.
(3) Jedes Parlamentsmitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Interessen der Schüler zu fördern. Außerdem gilt es, sich an der organisatorischen Arbeit des Parlaments zu beteiligen und in mindestens einem Ausschuss mitzuwirken.*
(4) Es besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht bei Sitzungen des Schülerparlaments und der Ausschüsse.
Art. 5 Schülersprecher*
(1) Der Schülersprecher, sowie sein Stellvertreter, werden von der gesamten Schülerschaft für zwei Jahre gewählt. Die Wahl findet entsprechend §11 ThürSchulO statt.
(2) Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Schülersprechers. Bei Rücktritt des Schülersprechers übernimmt sein Stellvertreter das Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben.
Art. 6 Parlamentsvorsitzende*
(1) Der Parlamentsvorsitzende, sowie sein Stellvertreter, werden von allen Abgeordneten des Parlaments für zwei Jahre gewählt. Die Wahl findet ein Jahr versetzt zur Schülersprecherwahl statt.
(2) Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Parlamentsvorsitzenden. Bei Rücktritt übernimmt sein Stellvertreter bis zur Neuwahl die Geschäfte.
Art. 7 Minister*
Die Minister werden in der ersten gemeinsamen Ausschusssitzung von allen Ausschussmitgliedern für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit der neuen Einwahl in die Ausschüsse.
Art. 8 Kontaktperson Geisa
(1) Die Kontaktperson wird von der gesamten Schülerschaft der Außenstelle Geisa für zwei Jahre gewählt.
Die Amtszeit endet mit der Wahl einer neuen Kontaktperson
(2) Es besteht die Möglichkeit, an den Parlamentssitzungen teilzunehmen und eine Stimme abzugeben.
III Gremien der Schülervertretung
Art. 9 Parlament*
(1) Das Parlament setzt sich aus den gewählten Abgeordneten zusammen.
(2) Sitzungen werden grundsätzlich protokolliert, dazu gehört auch eine Anwesenheitsliste.
(3) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
(4) Für Sitzungen des Parlaments und seiner Gremien werden die mitwirkenden Schüler vom Unterricht freigestellt. Diese Termine sind immer unterschiedlich zu legen, damit kein Lehrer eine Benachteiligung und ständige Störung seines Unterrichts befürchten muss.
(5) Ziel der Parlamentssitzungen ist es über die laufenden Projekte und Themen der Schülervertretung zu diskutieren, Entscheidungen zu treffen und kommende Ereignisse zu planen und zu koordinieren.
(6) Die Sitzungen des Parlaments finden immer zwischen der ersten und achten Stunde statt, meistens jedoch in der zweiten großen Pause.
(7) Die Parlamentssitzungen sind grundsätzlich schulöffentlich. Gäste können durch einfachen Mehrheitsbeschluss Rederecht erhalten.
Art. 10 Parlamentsvorstand*
(1) Der Parlamentsvorstand setzt sich aus den Schülersprechern und den Parlamentsvorsitzenden zusammen.
Die Mitglieder des Parlamentsvorstandes dürfen keine Ministerposten übernehmen.
(2) Seine Aufgaben sind die Organisation des Parlaments, die Kontrolle der Ausschüsse und Minister, die Erstellung einer Programmatik und die Umsetzung von Schülerwünschen.
(3) Zur Kontrolle der Minister kann der Parlamentsvorstand eine Ministerrunde einberufen, und bei schlechter Arbeit eines Ministers Neuwahlen im Ausschuss veranlassen.
(4) Zusätzlich trifft sich der Parlamentsvorstand regelmäßig mit der Schulleitung.
Art. 11 Sitzungsformen*
(1) Hauptsitzungen finden dreimal im Jahr statt, am Schuljahresbeginn, zum Halb- und zum Endjahr. Sie dauern mindestens 45 Minuten. Hier werden die Parlamentsvorsitzenden gewählt und Rechenschaft zur Programmatik abgelegt. Außerdem findet hier die Einwahl in die Ausschüsse statt. Daher müssen alle Abgeordneten anwesend sein.
(2) Monatliche Sitzungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. Sie dienen der Aussprache mit den Abgeordneten und der Organisation. Daher ist nur ein Abgeordneter aus jeder Klasse nötig.
(3) Sondersitzungen finden unregelmäßig und nur bei Bedarf statt.
Art. 12 Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse sind Arbeitsgremien des Parlaments und werden von dem zuständigen Minister geleitet.
(2) Die Abgeordneten bilden die Ausschüsse nach der Einwahl in Listen zur Hauptsitzung.
(3) Die Ausschüsse haben die Pflicht regelmäßig Sitzungen abzuhalten und in ihrem Fachbereich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, d.h. Aufgaben erledigen, sowie Fragen und Probleme zu klären.
(4) Sitzungen der Ausschüsse dürfen keinesfalls auf den Termin einer Parlamentssitzung fallen.
(5) Durch einfachen Mehrheitsbeschluss können Gäste an Ausschusssitzungen teilnehmen und ebenso Rederecht erhalten. Sie besitzen jedoch niemals Stimmrecht.
(6) Die Resorts der Ausschüsse legt der Parlamentsvorstand fest.
Art. 13 Ordnungsmaßnahmen
(1) Parlamentsmitglieder, die durch ihre Aktivitäten innerhalb der Ausschüsse oder des Parlaments die Rechte und Pflichten jener Gremien verletzen oder deren Arbeit massiv und nachhaltig behindern, können aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Dazu kann ein entsprechender Antrag an den Parlamentsvorstand gestellt werden. Ein Ausschluss bedarf einer Mehrheit im Parlament. Daraufhin wird die Klasse informiert und Neuwahlen werden veranlasst.
(2) Der Vorsitzende des Parlaments kann bei Ruhestörung ermahnen. Nach drei Ermahnungen kann er den Abgeordneten der Parlamentssitzung verweisen. Nach drei Verweisen kann er eine Abstimmung über den Ausschluss des Abgeordneten anstoßen.*
(3) Um die Beschlussfassung zu vereinfachen kann das Parlament nach Klassenstufen aufgeteilt werden, wobei die Ergebnisse immer wieder zusammengeführt werden müssen.*
Art. 14 Anliegen ans Parlament*
(1) Anliegen an das Parlament können von allen Abgeordneten beim Parlamentsvorstand jederzeit angebracht werden. Auch Schüler haben die Möglichkeit Vorschläge einzureichen und zwar am „Kummerkasten“, dem Briefkasten der Schülervertretung, oder im Sekretariat.
(2) Das Schülerparlament verfügt über eine E-Mail-Adresse. Sie ist gut sichtbar ausgehangen, auch dort können Anliegen eingereicht werden.
Art. 15 Schülervollversammlung*
(1) Die Schülervollversammlung findet an von der Schulleitung festgelegten Terminen in der Aula statt. Sie wird aufgrund der räumlichen Gegebenheiten aufgeteilt auf zwei Versammlungen.
(2) Die Schülervollversammlung dient der Information der Schüler über sie betreffende Themen. Dazu informieren die zuständigen Minister über die Ausschussarbeit, den Stand aktueller Projekte und über zukünftig geplante Projekte.
(3) Die Leitung und Organisation übernimmt der Parlamentsvorstand. Er entscheidet auch, ob die letzte Hauptsitzung des Schuljahres eine Schülervollversammlung wird.
IV Zusammenarbeit mit anderen Gremien
Art. 16 Zusicherung der Zusammenarbeit
Alle Schüler, Lehrer und Eltern sichern ihre Zusammenarbeit zu. Über Probleme und Projekte wird gemeinsam beraten und nach Lösungen gesucht. Alle notwendigen Informationen werden ausgetauscht und weitergegeben.
Art. 17 Schulkonferenz
Die Schülersprecher sind Teil der Schulkonferenz und haben zwei von sechs Stimmen insgesamt. Dort werden schulische Belange besprochen und gemeinsame Entscheidungen gefällt.
Art. 18 Beratergremium*
Dem Parlamentsvorstand steht ein Beratergremium zur Verfügung, dass ihn bei seiner Arbeit beratend unterstützt. Dazu gehören die Beratungslehrer und die vorangegangenen Schülersprecher und Parlamentsvorsitzenden.
V Zusammenarabeit mit der Außenstelle Geisa
Art. 19 Parlamentssitzungen
(1) Auch in Geisa finden Parlamentssitzungen regelmäßig nach der Sitzung in Vacha statt. Hierfür wird das Protokoll der Sitzung in Vacha bereitgestellt.
(2) Ein Lehrer wird bestimmt, der regelmäßig zwischen Vacha und Geisa pendelt, um Sitzungsprotokolle zu übermitteln.
(3) Nach der Sitzung in Geisa, wird das Protokoll wieder überstellt, damit die Vorschläge aus Geisa umgesetzt werden können.
VI Finanzierung
Art. 20 Parlamentshaushalt
(1) Das Schülerparlament verfügt über ein eigenes Konto, in das alle Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und Verkäufen eingezahlt werden.
(2) Dieses Konto wird vom Sekretariat verwaltet. Nur der Finanzminister und die Schülersprecher haben gegen Unterschrift Zugriff auf das Konto. Jede Transaktion erfordert eine Unterschrift vom Sekretär und vom verantwortlichen Schüler.
(3) Der Finanzminister muss auf Verlangen dem Parlament Rechenschaft über den Haushalt ablegen.
(4) Jeder Minister hat die Möglichkeit für seinen Ausschuss und somit seine Projekte einen Zuschuss zu erhalten. Ein Antrag ist an den Finanzausschuss zu stellen.
VII Inkrafttreten
Art. 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Zustimmung der Schulkonferenz in Kraft.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung kann durch alle Abgeordneten beim Parlamentsvorstand eingereicht werden. Solche Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung allen Abgeordneten zugänglich gemacht werden.*
(3) Änderungen müssen in einer Hauptsitzung mit absoluter Mehrheit entschieden und von der Schulleitung bestätigt werden.*
(Änderungen bzw. Neuerungen sind mit einem * Stern markiert, ansonsten ist die Satzung der Form nach grunderneuert, jedoch haben wir versucht die Struktur und den Wortlaut der alten Satzung beizubehalten)