Aktuelle Veränderungen zu den Selbsttests

Sehr geehrte Sorgeberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler!

 

folgende Mail erreichte uns am 10.05.2021 aus dem Schulamt. Es werden die aktuellen Veränderungen zu den Selbsttests benannt:

 

„In den vergangenen Tagen sind Erleichterungen für bereits geimpfte und genesene Personen geschaffen worden. Diese Erleichterungen betreffen auch den Schulalltag.

 

In § 10a Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ist Folgendes zu den Testungen geregelt worden:

 

Soweit ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für

  1. den Zutritt zu einem Geschäft oder einer Einrichtung,
  2. die Teilnahme an einer Veranstaltung, an einer Zusammenkunft oder am Präsenzunterricht der allgemein bildende und berufsbildenden Schulen einschließlich der Hort- und Notbetreuung, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder
  3. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung

bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte und genesene Personen. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder Genesung ist zu führen.

 

Für die genannten Personen besteht mithin keine Testpflicht mehr.

 

Zu den Begriffsbestimmungen wird auf § 2 Abs. 2 Ziffern 12 und 13 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung verwiesen:

12. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittels
a) eines positiven PCR-Testergebnisses oder
b) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende
Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können,

 

13. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem Impfstoff oder
mehreren Impfstoffen der vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite genannten Impfstoffe erfolgt ist, seit der letzten
erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind und
a) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine
vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.

Sollten sich die genannten Personengruppen dennoch freiwillig testen lassen wollen, dürfen Sie dies ermöglichen.